Informationsfreiheitsgesetz - Österreich
Erfahre alles über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Österreich: Was das Gesetz regelt, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten und wo Kritik geäußert wird.
Das Informationsfreiheitsgesetz in Österreich
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Österreich (BGBl. I Nr. 5/2024) ist am 1. September 2025 in Kraft getreten. Damit wurde das jahrzehntelang kritisierte, in der Verfassung verankerte Amtsgeheimnis (die Amtsverschwiegenheit) offiziell abgeschafft und durch ein modernes Prinzip der Transparenz ersetzt.
Das Gesetz stützt sich im Wesentlichen auf zwei große Säulen:
Die zwei Säulen der Informationsfreiheit
- Proaktive Informationspflicht (Bringschleife): Staatliche Stellen und Behörden müssen bestimmte Informationen von allgemeinem Interesse (wie Studien, Gutachten oder wichtige Verträge ab bestimmten Schwellenwerten) von sich aus und ohne Aufforderung im Internet veröffentlichen. Diese Daten werden zentral über das Informationsregister (meist über die Plattform
data.gv.at) as Metadatenregister zugänglich gemacht. - Recht auf Information auf Anfrage (Holschleife): Jede Person (ohne Angabe von Gründen oder rechtlichem Interesse) kann ein sogenanntes Informationsbegehren an Behörden und betroffene Einrichtungen stellen. Die Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen (in begründeten Ausnahmen verlängerbar auf bis zu acht Wochen) zu antworten.
Wer ist davon betroffen?
Das IFG gilt nicht nur für klassische staatliche Organe wie Ministerien, Ämter und Gemeinden, sondern greift – je nach Kontrollbefugnis des Rechnungshofes – auch bei bestimmten staatsnahen Unternehmen, Fonds, Stiftungen oder Körperschaften.
Ausnahmen und Geheimhaltungsgründe („So verschwiegen wie nötig“)
Transparenz ist das Ziel, doch das Gesetz sieht zum Schutz wichtiger Güter klare Geheimhaltungsgründe vor. Auskünfte können oder müssen verweigert werden zum Schutz von:
- Personenbezogenen Daten (Datenschutz)
- Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen sowie dem Bank- und Redaktionsgeheimnis
- Der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Ordnung
- Laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren
Wie funktioniert ein Informationsbegehren in der Praxis?
- Form: Ein Begehren kann prinzipiell formlos (schriftlich, per E-Mail oder über Online-Plattformen wie FragDenStaat.at) eingebracht werden.
- Kosten: Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich gebührenfrei.
- Rechtsweg: Reagiert eine Behörde gar nicht (Säumnis) oder verweigert sie die Auskunft unrechtmäßig, kann man nach Ablauf der Fristen über einen formalen Bescheid das zuständige Landes- oder Bundesverwaltungsgericht einschalten.
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Kritik am IFG in Österreich
Obwohl das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Österreich als historischer Meilenstein und als Ende des jahrzehntelangen Amtsgeheimnisses gefeiert wurde, gab und gibt es vonseiten von Experten, Journalisten, NGOs und Oppositionsparteien auch deutliche Kritik.
Die wesentlichen Kritikpunkte am österreichischen IFG lassen sich in folgende Bereiche gliedern:
1. Zu viele Ausnahmen und Geheimhaltungsgründe
Kritiker bemängeln, dass die im Gesetz verankerten Geheimhaltungsgründe sehr breit und teils vage formuliert sind.
- Neben dem Datenschutz und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gibt es zahlreiche sektorspezifische Geheimhaltungsbestimmungen.
- NGOs (wie Forum Informationsfreiheit oder Transparency International) warnen, dass Behörden diese Ausnahmetatbestände nutzen könnten, um unliebsame oder politisch sensible Informationen weiterhin unter Verschluss zu halten.
2. Der „Ausnahme-Flickenteppich“ bei betroffenen Stellen
Das Gesetz gilt nicht flächendeckend für den gesamten öffentlichen Sektor in gleicher Konsequenz.
- Während Bundesministerien und große Behörden klarer in der Pflicht stehen, gibt es bei kleineren Körperschaften, manchen Gemeindebetrieben oder ausgelagerten Organisationen Ausnahmen.
- Kritiker hatten ursprünglich ein noch viel umfassenderes „Prinzip der maximalen Transparenz“ für alle Stellen gefordert, die auch nur teilweise mit öffentlichem Geld arbeiten.
3. Bürokratischer Aufwand für kleinere Gemeinden
Auf der anderen Seite stand vor allem vonseiten der Gemeinden und kleinerer Verwaltungseinheiten die Sorge im Raum, dass die Flut an möglichen Informationsbegehren zu einem massiven bürokratischen Mehraufwand führt.
- Kleinere Ämter verfügen oft nicht über das nötige Personal, um Anfragen innerhalb der strengen Vier-Wochen-Frist professionell zu bearbeiten, ohne dass das tagesgeschäftliche Verwaltungshandeln darunter leidet.
4. Kosten bei komplexen oder umfangreichen Anfragen
Zwar ist die Auskunft grundsätzlich gebührenfrei, allerdings können bei extrem aufwendigen und umfangreichen Datenaufbereitungen laut Gesetz unter Umständen Kostenersätze für den personellen oder technischen Aufwand anfallen. Kritiker befürchten, dass dies für Bürger oder kleine Initiativen eine finanzielle Hürde darstellen könnte, wenn sie größere Datenmengen (z. B. im Rahmen von investigativen Recherchen) einfordern wollen.
Fazit der Kritiker
Während das IFG formal das Amtsgeheimnis abgeschafft hat, sehen viele Beobachter das Gesetz als Kompromisslösung, deren tatsächliche Schlagkraft erst die Praxis (und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in den kommenden Jahren) zeigen muss. Ob die Verwaltung tatsächlich gläserner wird oder ob sich Behörden hinter den neuen Ausnahmeregeln verschanzen, wird stark davon abhängen, wie streng die Gerichte die Auskunftspflichten einfordern.
Entwurf: Google Gemini, Datum: 24.10.26
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